Ehe- und Familienrecht/Scheidungen:

1) Allgemeines – Rechte von Lebensgefährten
Viele Menschen sind sich der rechtlichen Wirkung der Gestaltung ihrer L(i)ebe(n)sverhältnisse nicht bewusst und zwar weder hinsichtlich einer Lebensgemeinschaft noch einer Ehe. So hat es sich beispielsweise noch nicht überall herumgesprochen, dass Lebensgefährten im Gegensatz zu Ehepartnern kaum Rechte und Pflichten gegenüber ihren Partnern haben (zB Vertretungsrecht im Krankheitsfall erst nach 3-jähriger Lebensgemeinschaft im selben Haushalt, kein Unterhaltsrecht, keine Aufteilungsansprüche hinsichtlich gemeinsam erwirtschaftetem Vermögen, kein Erbrecht bei Vorhandensein gesetzlicher Erben, kein Anspruch auf Witwen- /Witwerpension, keine Beistands- und Treuepflichten).


Sofern Lebensgefährten ihre Partnerschaft auf eine geregelte rechtliche Basis stellen möchten, empfehlen wir den Abschluss einer Partnerschaftsvereinbarung. Darin kann zB geregelt werden, wer, was und wie viel in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat, an wen im Fall der Trennung das Mietrecht an der Wohnung oder das Eigentum an einem Haus oder einer Wohnung übergehen soll, wie Investitionen abzugelten sind und welchen Ersatz der Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft erhält. Überdies können Unterhaltsvereinbarungen getroffen werden, Regelungen für allfällige Tätigkeiten der Lebensgefährten (zB Bau-, Reparatur- oder Haushaltstätigkeiten, etc) und deren Ent- oder Unentgeltlichkeit (im Zweifel werden diese in der Regel unentgeltlich erbracht) vereinbart werden. Selbstverständlich können auch Vereinbarungen im Hinblick auf eine künftige Eheschließung und allfällige Scheidung darin aufgenommen werden.

Sofern die Lebensgefährten Vorsorge füreinander und für allfällige Kinder des Lebensgefährten nach ihrem Tod treffen wollen, müssen sie dies in testamentarischer Form tun, damit ihre Wünsche berücksichtigt werden, zumal kein gesetzliches Erbrecht für Lebensgefährten und deren Angehörige besteht, sofern es gesetzliche Erben des Verstorbenen gibt. Weiters empfiehlt sich die Ausstellung von Vollmachten an den Lebensgefährten, sofern dieser in medizinischen Notfällen ein Auskunfts- und Zustimmungsrecht zu Behandlungen bekommen soll und den Lebensgefährten auch in anderen Angelegenheiten rechtlich vertreten können soll (hiezu dienen die sog. Vorsorgevollmachten).


Was wir für Sie tun können:
• Errichtung und Überprüfung von Partnerschaftsverträgen und Beratung über allfällige vermögensrechtliche Ansprüche im Fall der Trennung einer Lebensgemeinschaft
• Errichtung von letztwilligen Verfügungen mit denen Lebensgefährten mangels gesetzlichem Erbrecht bedacht werden sollen
• Errichtung von Ehepakten (zB Vorausvereinbarungen für den Trennungsfall mit Regelungen über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des ehelichen Gebrauchsvermögens und über die Nutzung der Ehewohnung) – dies empfiehlt sich insbesondere, wenn die Vermögensverhältnisse der potentiellen
zukünftigen Ehepartner recht unterschiedlich sind und einer der Partner bzw dessen Familie Wert darauf legt, dass Familienwerte im Falle einer Scheidung nicht in fremde Hände gelangen.

2) Ehe- und Scheidungsrecht
Die Scheidungsrate (diese gibt an, wieviel Prozent der Ehen durch Scheidung getrennt werden) lag im Jahr 2011 österreichweit bei 43,02 %, die mittlere Ehedauer der geschiedenen Ehen betrug 2018 10,7 Jahre. Scheidung ist ein weitverbreitetes Phänomen, das auch viele Kinder betrifft.

Auseinandersetzungen in der Familie sind meistens belastend, dennoch empfiehlt es sich, schon im Vorfeld einer Scheidung besonnen zu agieren und anwaltliche Beratung einzuholen, um vorschnelles Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung oder unbedachte Äußerungen und Handlungen zu vermeiden, die Ihre Ansprüche mindern oder zunichte machen können. Schützen Sie sich somit vor unwiederbringlichen, rechtlichen Nachteilen durch kompetente Beratung und sammeln Sie sämtliche für die Scheidung wesentlichen Unterlagen zu den Vermögensverhältnissen Ihres Partners.


Was wir für Sie tun können:

• Beratung zu und Errichtung von Vorsorgevollmachten,

• wir bieten Beratung in kritischen Ehesituationen und bei Scheidungen,
• stellen gegebenenfalls Anträge auf Bestimmung einstweiligen Unterhalts oder Antrag auf Auftrag
zum Verlassen der Ehewohnung, etc),
• beraten und vertreten Sie bei einvernehmlichen und auch strittigen Scheidungen (zB zu Fragen des Ehegattenunterhalts, Obsorge-,Kontaktrechts- und Aufenthaltsbestimmungsrechtsfragen, zum Kindesunterhalt, bei sämtlichen vermögensrechtlichen Fragen im Zuge einer Scheidung (zB Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse, haftungsrechtliche Fragen für Kredite und Bürgschaften, pensions- und sozialversicherungsrechtliche Folgen
der Scheidung, etc),
• auch nach einer Scheidung treten häufig obsorge- und unterhaltsrechtliche Fragestellungen auf zB ob Sonderbedarf des Kindes vorliegt, der zusätzlich zu zahlen wäre) bzw ob ein Unterhaltsherabsetzungs- oder -erhöhungsantrag gerechtfertigt ist, ein Unterhaltsanspruch berechtigt wieder auflebt, etc – auch zu all diesen Fragen beraten und vertreten wir Sie gerne.


3) Adoptionen
Auch bei Adoptionen können wir Sie rechtlich beraten und unterstützen. Für eine Adoption ist ein schriftlicher Annahmevertrag zwischen Annehmendem und Wahlkind erforderlich, den wir gerne für Sie verfassen. Die Adoption muss sodann gerichtlich bewilligt werden und dem Wohle des Kindes dienen. Adoptierte Kinder haben vom erb- undunterhaltsrechtlich betrachteten Standpunkt dieselben Rechte und Pflichten wie leibliche Kinder.